Ein Internet-Access-Provider ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Namen und die Anschrift eines Internetnutzers mitzuteilen, der im Internet Musikdateien zum Herunterladen anbietet und dadurch Urheber- oder sonstige Rechte Dritter verletzt. Zu diesem Schluss kommt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Berufungs-Urteil (AZ 11 U 51/04) mit dem eine einstweilige Verfügung gegen einen Provider aufgehoben wurde ...