Innerhalb einer abgelehnten Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) für rechtens erklärt, wonach Inhaber von Marken und Unternehmenszeichen einen Anspruch auf die identische Webadresse unterhalb der Top-Level-Domain ".de" haben. Angerufen hatte das Verfassungsgericht ein Kaufmann aus Kaarst, der vom BGH in letzter Instanz zur Freigabe der Domain ad-acta.de an die Firma "ad-acta Datenschutz & Recycling GmbH" verurteilt worden war. Darin sah der Kaufmann einen unzulässigen Eingriff in sein Eigentumsrecht gemäß Artikel 14 Grundgesetz (GG), das auch den "Besitzstand" an einer Internetadresse umfasse. Dem mochte das Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt folgen: ...